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Satzung des Vereins
„Leben am Northeimer Kirchplatz anno 1510“

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Leben am Northeimer Kirchplatz anno 1510“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."

Der Sitz des Vereins ist Northeim.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sanierung des Gebäudes Kirchplatz 8 in Northeim und die anschließende Bewirtschaftung und Instandhaltung. Für die Bewirtschaftung sind kulturelle und schulische Veranstaltungen sowie Ausstellungen, Firmenevents etc. und ggf. Kurzzeitwohnen (Übernachten) in historischem Ambiente angedacht.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 § 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen können Ersatz nachgewiesener Auslagen bekommen.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die/der Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnet.

Sollte aufgrund einer Verfügung des Vereinsregisters oder einer anderen Behörde die Änderung der Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegt, befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand einen kommissarischen Ersatz. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode. Der Vorstand ist nach Ablauf der Amtsperiode im Ganzen neu zu wählen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstands können Beiräte aus 3 bis 7 Personen gebildet werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten offen und unmittelbar erhoben:

Name

Vorname

Geburtsdatum

Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon

Bankverbindung.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

§ 15 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten eintretenden Unfälle und Diebstähle. Um persönliche Existenz bedrohende Risiken zu vermeiden, sollte daher jedes Vereinsmitglied zur Absicherung bei allen direkten und indirekten Handlungen im Rahmen von Vereinstätigkeiten eine entsprechende Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- oder ähnliche, persönlich sinnvolle Versicherung abschließen.

Der Verein haftet im Rahmen von § 31 BGB für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch ein in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Northeim oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft jeweils zwecks Verwendung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

 

Northeim, 12. März 2020

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